Unser Business und unsere Leidenschaft sind seit über 25 Jahren der internationale Großhandel mit Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets. Rund 75 kompetente Mitarbeiter und Führungskräfte sorgen Tag für Tag für ein topaktuelles Produktsortiment zu besten Preisen. Vom Firmensitz in Holzmaden (bei Stuttgart) aus versenden wir jährlich bis zu 4 Millionen Mobilfunk-Endgeräte an über 2.500 zufriedene Reseller-Kunden in mehr als 50 Ländern dieser Welt.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

(Stand August 2021)

Art.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Art. 2 Angebote, Unterlagen

  1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
  2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorabinformation im SEPA-Verfahren (pre-notification), Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Firmensitz Holzmaden, ausschließlich Fracht, Versicherung, Zöllen, vereinbarter Installation, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Bei Mindermengen (in der Regel Warenwerte unter 2.000,00 €) vereinbaren wir mit den Kunden Mindermengenzuschläge. Sofern diese betragsmäßig nicht festgelegt sind, beträgt bei einer Bestellung ab 100,00 € Bestellwert der Mindermengenzuschlag € 10,00 €.
  3. Ist eine Zahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren vereinbart oder zulässig, so ist vereinbart, dass wir berechtigt sind, unseren Kunden als Schuldner bis zu einem Tag vor dem Fälligkeitsdatum vom Einziehungstag und dem Einziehungsbetrag zu unterrichten (Verkürzung des Zeitraums für die Vorabinformation).
  4. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  5. Bei vereinbarter Abbuchungs- oder Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung innerhalb von 2 Tagen nach Rechnungsstellung. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zustellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.
  7. Geht die Zahlung des Kunden nach Verzugseintritt nicht spätestens zum Ablauf unserer dem Kunden gesetzten Frist bei uns ein, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden als Schadensersatz pauschal 10 % des fälligen Nettorechnungsbetrages zu verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Gelingt der Nachweis, so beschränkt sich der Anspruch auf den nachgewiesenen Schaden bzw. scheidet aus, wenn nachweislich kein Schaden entstanden ist. Die Höhe des pauschalen Schadensersatzes berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass es sich bei den gekauften Produkten um Produkte handelt, die einer schnellen Weiterentwicklung und einem hohen Preisverfall unterliegen. Schon kurze Verzögerungen führen deshalb regelmäßig zu hohem Schaden. Außerdem entsteht im Falle des Scheiterns eines Vertrages sehr hoher administrativer Aufwand, dadurch dass die Vertragsware regelmäßig gesplittet weiterverkauft werden muss und der damit zusammenhängende Aufwand für Dokumentation und Zuordnung hoch ist.
  8. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  9. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und soweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Bestehen eigene Forderungen unsererseits gegen den Kunden - egal aus welchem Rechtsgrund -, so haben wir bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht gegen diesen Kunden.

Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht

  1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen, voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg und Pandemie sowie gesetzlich angeordneter oder im Wege von Verordnungen und Verfügungen angeordneter Einschränkung der Belieferungsmöglichkeiten haben wir, soweit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg übernommen haben, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.

Art. 5 Gefahrübergang, Anlieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Firmensitz Holzmaden“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge, auf Gefahr des Kunden.
  2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.

Art. 6 Mängelansprüche

  1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche und einem Tag nach Ablieferung Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. §§ 377 und 381 HGB bleiben unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  2. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren bezüglich neu hergestellter Sachen in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1, Nr. 2 BGB sowie des § 634 a Abs. 1, Nr. 2 BGB. Dies gilt weiter nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

    Sofern der Hersteller des abgelieferten Produkts eine Garantie auf dieses Produkt gegeben hat, die länger als ein Jahr ab Ablieferung der Sache ist, verjähren die soeben genannten Ansprüche mit Ablauf der herstellerseitigen Garantie, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

    Mängelansprüche des Kunden bei der Ablieferung gebrauchter Gegenstände, also nicht neu hergestellter Gegenstände, sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass für solche gebrauchten Gegenstände eine Herstellergarantie gegenüber den Kunden herstellerseits gegeben wurde, gilt der vorliegende Mangelgewährleistungsausschluss nicht. In diesem Falle verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden jedoch mit Ablauf der herstellerseitig gegebenen Garantie, spätestens mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung des Gegenstandes.

Art. 7 Regelungen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen (Servicebedingungen)

  1. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen sollte der Kunde folgendes Verfahren einhalten, um eine schnelle und korrekte Abwicklung zu ermöglichen:
    1. Die Anmeldung und Abwicklung von Servicefällen erfolgt ausschließlich online über das TelePart-RMA-Tool unter www.telepart.com.
    2. Mängelansprüche sind generell ausgeschlossen bei
      - Produkten ohne Seriennummern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass das Produkt ohne Seriennummer von uns bezogen   wurde,
      - mechanischer Beschädigung nach Übergabe an den Kunden,
      - Flüssigkeitsschäden nach Übergabe an den Kunden,
      - der Nutzung von fremdem Zubehör/ Software,
      - dem unautorisierten Öffnen des Gerätes sowie
      - der Übersendung von gesperrten Geräten, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Mangel unabhängig von diesen   Maßnahmen bei Übergabe vorgelegen hat.
    3. Die Bereitstellung von Fehlerbeschreibungen durch den Kunden soll in englischer oder deutscher Sprache zu erfolgen.
  2. Wir sind berechtigt, vom Kunden Endkundenrechnungen für die im Rahmen der Serviceabwicklung angemeldeten Geräte zu verlangen, insoweit dies zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vorlieferanten erforderlich ist.
  3. Sollten bei an uns zur Mangelbeseitigung übersandten Geräten keine Mängel vorliegen oder Mängelansprüche ausgeschlossen sein, sind wir berechtigt dem Kunden eine Servicepauschale in Höhe von 25 Euro je Gerät in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche sind unberührt. Gegebenenfalls wird die Servicepauschale auf weitergehende Ansprüche angerechnet.
  4. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Ermessen von TelePart durch Reparatur des Gerätes, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift.
  5. Die Ersatzlieferung erfolgt in Form eines Neugerätes oder als gleichwertiges Gebrauchtgerät insoweit das Verkaufsdatum an den Kunden drei Monate übersteigt.

Art. 8 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht,
    1. wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen haben,
    2. soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist,
    3. für gegebenenfalls bestehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
    4. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Art. 9. Ergänzende und abweichende Regelungen bei internationalen Verträgen

  1. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gelten zusätzlich zu den Artt. 1-8 und 10 folgende Regelungen:
    1. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern und Abgaben.
    2. Wir haften nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.
  2. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten außerdem folgende Regelungen:
    1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform.
    2. Anstelle der Artt. 6 und 8 gilt:
      1. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwa bestehende Ansprüche nach §§ 1, 4 des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder bei Ansprüchen wegen durch die Ware verursachter Verletzung des Lebens oder des Körpers einer Person.
      2. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch berechtigt, wenn die Mangelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.
      3. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.

Art. 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten. Im Falle des Forderungseinzugs durch uns in einem vereinbarten Lastschriftverfahren bleibt die Ware solange unser Eigentum, bis der Kunde dem Einzug der Forderung nicht mehr widersprechen kann.
  2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist im Falle des Forderungseinzugs durch uns in einem vereinbarten Lastschriftverfahren nicht berechtigt, die gelieferte Ware weiter zu verkaufen und zu verwenden, solange er dem Einzug der Forderung noch widersprechen kann. Anderenfalls, insbesondere im Falle des Verzichts durch den Kunden auf sein Widerspruchsrecht gegen den Einzug der Forderung durch uns im Lastschriftverfahren, ist der Kunde berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  4. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Kunden nicht zu widerrufen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73271 Holzmaden.
  3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 73271 Holzmaden. Wir bleiben jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
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